Der Schlüssel für langfristigen Zuchterfolg !


Allgemeine Zuchtordnung für den

Internationalen Verein der Rassehundezüchter


Eintragungsbestimmungen in das Zuchtbuch des Internationalen Verein der Rassehundezüchter, des Internationalen Verein der Rassekatzenzüchter, sowie des Internationalen Verein der Rassetierzucht Allgemein.

 

In das Zuchtbuch des IVR werden generell alle Würfe eingetragen, vorausgesetzt:

 

1) Der Züchter ist Mitglied im IVR. Ausgeschlossen sind natürlich Hundehändler.

2) Der Züchter hat ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in Sachen Hundezucht.

 

Hat der Neuzüchter noch keine Kenntnisse und Fähigkeiten so muss dieser erst eine Neuzüchterprüfung erfolgreich ablegen. Kontaktieren Sie hierzu die Obfrau für das  Hundewesen. (Ursula Tomaszewski)

 

3) Die Zuchthunde müssen vor dem ersten Deckakt die Zuchttauglichkeitsprüfung bestanden haben durch einem Zuchtwart, Zuchtrichter oder mangels dessen durch einen fachkundigen Tierarzt.

4) Als Zuchtvoraussetzung darf nur mit charakterlich einwandfreien, wesensfesten und

    gesunden Hunden unter Einhaltung der Forderungen des Tierschutzgesetzes und der

    Hundehaltungsverordnung gezüchtet werden. Grundvoraussetzung für die Zuchthunde

    und deren Welpen sind eine saubere, artgerechte Haltung und Pflege mit ausreichender

    Bewegung und Menschenkontakt.

5) Hündinnen unter 45 cm Widerristhöhe dürfen frühestens ab der zweiten Hitze und nicht

    vor dem 15. Monat zur Zucht eingesetzt werden.

 

Zuchthunde unter 45 cm Widerristhöhe müssen eine Untersuchung von PL und zusätzlich Untersuchungen auf jeweilige rassespezifische Erbkrankheiten vom Tierarzt erbringen. Nachkontrolluntersuchungen im Alter von 3 Jahren, bei Hündinnen vor dem 3. Wurf sind in einigen Fällen vorgeschrieben. Kontaktieren Sie hierzu die Obfrau (Ursula Tomaszewski) für das Zuchtwesen.

 

Bei Kleinhunderassen ist ein Mindestgewicht von 2 kg vorgeschrieben.

 

6) Hündinnen über 45 cm Widerristhöhe dürfen nicht vor dem 15. Monat zur Zucht

     eingesetzt werden.

Empfehlenswert wäre hier ein Alter von 18 Monate.

 

Hündinnen dürfen nach Vollendung des 8. Lebensjahres nicht mehr zur Zucht eingesetzt werden. Ausnahme wäre wenn die Zuchthündin eine überdurchschnittliche Vererberin ist oder aus sehr seltenen Linien stammt und deshalb eine Sondergenehmigung erteilt wird.

Zuchthunde über 45 cm Widerristhöhe müssen eine Untersuchung von HD,ED und zusätzlich Untersuchungen auf jeweilige rassespezifische Erbkrankheiten vom Tierarzt erbringen. Kontaktieren Sie hierzu die Obfrau (Ursula Tomaszewki) für das Zuchtwesen.

Rüden müssen 12 Monate alt sein. Höchstalter für den Rüden ist nicht vorgeschrieben soweit dieser gesundheitlich keine Probleme hat.

1) Beide Elterntiere können eine reinrassige Abstammung nachweisen von mindestens

     drei Generationen.

2) Würfe von von verschiedenen Rassen (Hybridrassen) werden eingetragen

3) Registereintragungen in eine Ahnentafel werden gemacht wenn ein Abstammungs-

     nachweis vorliegt welcher jedoch nicht lückenlos überprüft werden kann.

4) Hunde ohne Ahnentafeln werden registriert.

5) Welpen, welche z.B. Erbfehler, Gebissfehler, Einhodigkeit oder andere gravierende

     Fehler aufweisen bekommen auf der Ahnentafel den Vermerk des jeweiligen

     Fehlers eingetragen.

Hunde welche zuchtausschließende Fehler z.B. (offene Fontanelle) oder eine Qualzucht darstellen nach § 11 Tierschutzgesetz werden nicht zur Zucht zugelassen.

 

Gebissformel:

 

Das Gebiss eines Zuchthundes sollte eine vollzahnige Schere 6/6 aufweisen.

Erlaubt ist auch das Zangengebiss.

 

Tolerriert werden auch noch folgende fehlende Zähne:

 

Alle Prämular 1, Molar 3, zusätzlich dürfen max. weitere zwei Zähne fehlen, allerdings nicht Prämular 4 oben und Molar 1 unten.

Hunde mit fehlenden Zähnen (außer P1 und M3) dürfen wiederum nur mit einem Hund verpaart werden welcher ein vollständiges Gebiss aufweisen kann.

 

Belegung der Zuchthündin:

 

Eine Zuchthündin darf innerhalb von zwei Jahren maximal dreimal belegt werden, d.h. nachdem die Hündin zweimal hintereinander belegt wurde muss die dritte Hitze zum Schutz der Hündin ausgelassen werden. Nach zwei Kaiserschnitte geht die Hündin aus der Zucht.

 

Wurfmeldepflicht:

 

Die Wurfmeldepflicht muss schon innerhalb der ersten Woche nach der Geburt der Welpen eingereicht werden. Hierzu werden die Eltern und die Welpen mit Geschlecht und Farbe beschrieben. Somit kann vermieden werden das sogenannte „Kukukswelpen“ dazu gekauft werden und dem Wurf untergelegt werden.

 

Zur Wurfeintragung sind folgende Unterlagen erforderlich:

 

Die Ahnentafel der Zuchthündin im Orginal und eine Kopie der Ahnentafel des Deckrüden.

Wurfmeldeschein eigenhändig unterschrieben. Deckschein unterschrieben.

Zuchttauglichkeits-Bescheinigung für die Elterntiere, falls diese noch keinen Zuchttauglichkeits- Stempel haben.

Gesundheitsuntersuchungsergebnisse der jeweiligen Rasse betreffend in Kopie.

Ausstellungserfolge und Bewertungen in Kopie

Alle Unterlagen müssen ordnungsgemäß von den dazu berechtigten Personen

ausgefüllt und unterschrieben sein. Mit der Unterschrift haftet der

Unterzeichner rechtsverbindlich für alle darin gemachten Angaben.

 

Wurfabnahme:

 

Der Wurf wird generell vom Zuchtwart kostenpflichtig abgenommen, mangels dessen darf auch der Tierarzt den Wurf abnehmen.

Die Rufnamen der Welpen eines Wurfes müssen immer mit dem selben Anfangsbuchstaben beginnen. Hierzu werden nicht die einzelnen Würfe einer Hündin gezählt sondern die Würfe des eingetragenen Zwingernamen.

Wird vom Züchter ein oder mehrere Würfe eintragen, so muss er einen Zwingernamen beantragen, welcher vom IVR  geschützt wird. D.h. dass Ahnentafeln nur auf seine Adresse unter diesem Zwingernamen beim IVR e.V. eingetragen und ausgestellt werden. Hierfür wird durch den IVR eine Zwingerschutz-Urkunde ausgestellt.

Es können drei Namensvorschläge vorgeschlagen werden.

Eine Züchtergemeinschaft im IVR  ist zulässig.

 

Abgabe der Welpen:

 

Nachdem die Welpen mehrmals entwurmt wurden dürfen diese mit 8 Wochen vom Zuchtwart gechipt werden. Mangels dessen dürfen die Welpen vom Tierarzt gechipt werden.

Die Welpen müssen lt. Tierschutzgesetz 8 Wochen bei ihrer Hundemutter bleiben. Sie können mit 8 Wochen vom Tierarzt geimpft werden.

Die Abgabe der Welpen darf nicht vor 8,5 Wochen oder vor der 9. Lebenswoche bzw. immer nach dem individuellen Entwicklungsstand des Welpen erfolgen.

Der IVR ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, bei einzelnen Mitgliedern und Züchtern des Vereins die Unterbringung und den Zustand der Rassetiere zu überprüfen. Der Zutritt im Haus oder Zwingeranlagen in denen die Hunde gehalten werden ist jederzeit zu gewähren. Sollte die Zwingerbesichtigung verweigert werden, hat dies den sofortigen Ausschluß aus dem Verein zur Folge.

Die Unterbringung und Haltung der Hunde hat den deutschen Tierschutzgesetzen und ihren Verordnungen zu entsprechen.

Verstöße gegen die Zuchtordnung sowie gegen die Eintragungsbestimmungen werden wie folgt geahndet

1. Durch mündlichen oder schriftlichen Hinweis, die vorliegenden Mängel unter

     einer angemessenen Fristsetzung zu beseitigen.

2. Durch ein befristetes Zuchtverbot bis zur Mängelbeseitigung oder ein generelles

    Zuchtverbot. Letzteres hat den Ausschluss aus unserem Verein zu Folge.

 

Im Zweifelsfall entscheidet über die Einhaltung der Zuchtordnung der Vorstand des IVR.