Satzung des IVR - IVRA - eV, ein Verein

IVR, Internationaler Verein der Rassehundezüchter

IVR, Internationaler Verein der Rassekatzenzüchter

Name und Sitz des Internationalen Verein der Rassehundezüchter

Der Verein führt den Namen: Internationaler Verein der Rassehundezüchter nachfolgend IVR. Der Verein wurde am 21.01.2017 in Regensburg gegründet und hat seinen Sitz inzwischen in 93142 Maxhütte Haidhof, sowie eine weitere Ortsgruppe in der Nürnberger Straße, 93059 Regensburg

Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Name und Sitz des Internationalen Verein der Rassekatzenzüchter

Der Verein führt den Namen: Int. Verein der Rassekatzenzüchter nachfolgend IVR

Der Verein wurde am 16.09.2018 in Regensburg gegründet und hatte vorerst seinen Sitz  in 93059 Regensburg, anschließend in 93142 Maxhütte - Haidhof

Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck und Aufgaben aller vorher genannten Vereine:

Die Verein IVR/IVRA (Allgemein) hat den Zweck Züchter von Rassehunden/Rassekatzen, bei der Zucht zu unterstützen um somit die jeweilige Rasse/Art/Species zu erhalten und zu verbessern. Hierfür stehen verschiedene Rassebeauftrage der speziellen Rasse, Fachtierärzte, Zuchtwarte, Zuchtrichter und langjährige, kompetente Züchter zur Verfügung. Der IVR/IVRA führt eine eigenständige, seperate Zuchtbuchstelle. Diese ist vertreten durch

 

Frau Michaela Kosian, 

Speckmühle 10 a

85128 Nassenfels

 

Tel: 08424/88 57 090

Fax: 08424 88 57 091

Mobil 0178/ 717 52 25

 

In allen Fragen und Belangen rund um die Tierzucht wenden Sie sich an Frau Ursula Tomaszewski, Brücklhof 1, 93142 Maxhütte Haidhof.

Der IVR/IVRA  macht sich zur Aufgabe Seminare, Ausstellungen, Schulungen sowie

Weiterbildung im Bereich der Hunde-, Katzenzucht, abzuhalten. Diese sind aufgrund von Corana derzeit allerdings nur noch online und telefonisch möglich. Desweiteren bietet der Verein einen Welpenbiotonustest und den 6-Wochentest (für Züchter sehr interessant um den Charakter des Welpen zu erkennen), Hundetraining, Welpenspielgruppen, Hundeausbildung, Indoor-, und  rund um das Thema Hunde bzw.  der Tierzucht an.

Erwerb und Mitgliedschaft

 Mitglied kann grundsätzlich jeder Hunde-, Katzenzüchter, sowie Züchter von anderen

 Rassetieren oder Tierliebhaber werden, welche unseren Verein fördern wollen und

 bereit sind die Satzung und Zuchtregeln des IVR/IVRA  anzuerkennen.

 Tierhändler sind natürlich davon ausgeschlossen.

 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

 Mitglied ist, wer seinen Jahresbeitrag entrichtet hat.

 Daraufhin erhält er eine Mitgliederurkunde.

 Der Vorstand kann die Ablehnung einer Mitgliedschaft ohne Angaben von Gründen

 aussprechen.

 Voraussetzung von jedem Mitglied ist, dass er seine Zuchttiere/Tiere einwandfrei versorgt, 

 pflegt, behandelt, artgerecht unterbringt und nach den Kriterien des Tierschutzgesetzes hält.

 Ende der Mitgliedschaft

  Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der jederzeit zum Ende des 

  laufenden Kalenderjahres erklärt werden kann. Dies hat bis zum 30. September des 

  laufenden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden 

  Vorstand zu erfolgen .

  Die Mitgliedschaft endet durch den Tod .

  Die Mitgliedschaft kann z. B. durch den Ausschluss aus dem Verein aus folgenden 

  Gründen enden :

  Verstoss gegen Tierschutzgesetz bzw. Tierschutzverordnungen

  Verstoss gegen die Satzung bzw. Interessen des IVR

  Durch Rufschädigung des IVR

  Durch Beitragsrückstand bzw. Zahlungsrückstand von bereits erbrachten Leistungen 

  des IVR/IVRA gegenüber einem Mitglied

  Der geschäftsführende Vorstand kann mit sofortiger Wirkung oder zu einem 

  bestimmten Zeitpunkt die Kündigung wirksam werden lassen . Die Entscheidung über 

  den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied 

  kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Ausschlusserklärung 

  beim Vereinsvorstand Einspruch einlegen. Der Einspruch hat per eingeschriebenen 

  Brief zu erfolgen. Während der Einspruchsfrist und des Einspruchverfahrens ruht die 

  Mitgliedschaft und die daraus resultierenden Rechte. Macht das Mitglied von seinem  

  Einspruchsrecht keinen Gebrauch, so akzeptiert es den Ausschlussbeschluss.

Abmahnung

Verstößt ein Mitglied nach Ansicht des geschäftsführenden Vorstandes in einem minder schwerwiegenden Fall gegen die Vereinsinteressen, so steht es dem geschäftsführenden Vorstand frei auf Antrag eine schriftliche Abmahnung auszusprechen . Die zweite schriftliche Abmahnung bedeutet den sofortigen, automatischen Vereinsausschluss.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Alle Mitglieder sind innerhalb ihres IVR/IVRA-Vereins antragsberechtigt, haben das Recht an Veranstaltungen/Zusammenkünften/Stammtisch etc. des IVR/IVRA teilzunehmen. Alle Mitglieder  bekommen Infos und Neuigkeiten des IVR/IVRA kostenlos per Mail, evtl. per Post oder auch per   Whatsapp zugeschickt.

Mitglieder können zu jedem Amt, soweit es ihren Fähigkeiten entspricht, gewählt 

werden. Für die Ausübung des Amtes benötigte Arbeitszeit kann eine angemessene 

Anerkennung gezahlt werden. Die Höhe einer Anerkennung wird vom Vorstand bestimmt.

Barauslagen, die im Interesse des Vereins getätigt werden, sind nachzuweisen.

Nach Genehmigung durch den Vorstand sind dann diese erst zu erstatten.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des IVR/IVRA in jeder Hinsicht zu wahren, zu

fördern, die Bestimmungen der Satzung und die Zuchtordnungen des IVR/IVRA zu beachten, einzuhalten, sowie ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem IVR/IVRA pünktlich nachzukommen.

 Die Tierzucht und Tierhaltung ist von den Mitgliedern nach bestem Wissen und Gewissen zu   

 betreiben.

 Alle Würfe sind von den Mitgliedern an die Zuchtbuchstelle des IVR/IVRA zu melden. Die 

 Zuchtbestimmungen regeln die jeweiligen Zuchtordnungen. Beim Einreichen von

 Wurfmeldungen muss darauf geachtet werden, dass die Wurfabnahme möglichst durch den

 Zuchtwart erfolgt. Sollte in angemessener Entfernung kein Zuchtwart zur Verfügung stehen, kann

 die Wurfabnahme auch durch den Tierarzt erfolgen.

Ehrenamtspauschale - Aufwandsentschädigungen

Eine Ehrenamtspauschale nach (Paragraph 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) ist für 

den geschäftsführenden 1. Vorstand des IVR/IVRA vorgesehen . Alle Auslagen die zur Ausübung des Amtes notwendig sind werden entsprechend vergütet. Hierzu zählen auch Fortbildungsmaßnahmen.

 

Da der 1. Vorstand auch als Zuchtrichter, Obfrau, Hauptzuchtwart, fungiert, Schulungen, Hundeausbildungen, Biotonustes - Welpentest, Ausstellungen, Bewertungen, Veranstaltungen sowie Seminare veranstaltet bzw. leitet, darf er sich diese Tätigkeiten vergüten lassen.

Diese Vergütungen und sämtliche freiwillige Spenden durch die Welpenvermittlung kommen ausnahmslos für einen guten Zweck (Tiere in Not, Tierarztunterstützungen für finanzschwache Tierbesitzer etc.) zu.

 

Der 1. Vorstand bietet kostenlose Hilfestellung (täglich von 2.00 Uhr bis Mitternacht, 364 Tage im Jahr) bzgl. Hundernährung, Hundeerziehung, generelle Fragen rund um den Hund, an alle Welpeninteressenten, Hundebesitzer an. Egal ob es sich hier um einen Welpen von unserem Verein oder unseren Züchtern stammt.

 

Mitgliedsbeiträge und Zuchtgebühren

Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der IVR/IVRA Beiträge und Gebühren. 

Die Höhe der Gebühren wird vom Vorstand beschlossen. 

Jedes Vollmitglied beim IVR/IVRA entrichtet einen Mitgliedsbeitrag, welcher in der 

jeweiligen Höhe vom Vorstand beschlossen wurde.

Familienangehörige können als Anschluss-Mitglieder ebenfalls dem IVR/IVRA beitreten.

Mittel des IVR/IVRA dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zahlungen aus Mitteln des IVR/IVRA. 

Der jeweilige Jahresbeitrag muss bis spätestens 31.01. des laufenden Jahres entrichtet sein. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie die Aufnahmegebühr wird vom Vorstand getroffen.

Wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des IVR/IVRA erfordern, ist eine Erhöhung der 

Beiträge bzw. der Zucht-Gebühren durch den Vorstand möglich und von diesem festzulegen.

Vereinsorgane

1.     Der Vorstand

 

a) 1. und geschäftsführender Vorstand

b) 2. Vorstand und Stellvertreter des geschäftsführenden Vorstandes

c)      Schatzmeister

d)      Schriftführer

Vertretungsberechtigter Vorstand

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder den 2. Vorstand vertreten . Jeder der beiden ist allein vertretungsberechtigt . 

Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende den Verein nur vertreten, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

Auflösung

Die Auflösung des IVR/IVRA kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder 

beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen für Tiere in Not an den Tierhilfeverein Max & Moritz e. V. in 93059 Regensburg gespendet.

Sonstiges

Diese Satzung wurde in der Gründungs - Versammlung des IVR am 21.01.2017 beschlossen sowie   am 16.09.2018 ergänzt und geändert.